Grundzuständiger Messtellenbetreiber

Informationen über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Nach Vorgabe des Messstellenbetriebsgesetzes bereitet sich die Stadtwerke Peine GmbH auf einen Roll-out intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet vor. Vorbehaltlich der bis zum 30.06.2017 gegenüber der Bundesnetzagentur zu tätigenden Anzeige über die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, übernimmt die Stadtwerke Peine GmbH den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Bedingungen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Die Stadtwerke Peine GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht.
  2. bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die Stadtwerke Peine GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  2. bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Peine GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach jetzigem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

  • ca. 26.500 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 3.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers folgende Leistungen:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandgängen des Vortags gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt „Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Homepage der Stadtwerke Peine GmbH (www.stadtwerke-peine.de) veröffentlicht.

Darüber hinaus bietet die Stadtwerke Peine GmbH demnächst auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert. Sobald die Stadtwerke Peine GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt mit aufgenommen.

Preisblatt – Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) der Stadtwerke Peine GmbH – Preisstand 01.01.2017

Änderungen der Umsatzsteuer werden gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Messstellennutzer weitergeleitet. Das Anpassungsrecht gilt auch, wenn künftig weitere Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Maßnahmen als Mehrbelastung oder Entlastung für das Entgelt des Messstellenbetriebs wirksam werden.

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