
Sie nutzen eine veraltete Browserversion. Damit Ihnen alle Informationen unserer Homepage uneingeschränkt und in nutzerfreundlicher Darstellung zugänglich sind, empfehlen wir Ihnen, die aktuelle Browserversion herunterzuladen.
Direktvermarktung
Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2017 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, müssen ihren Strom direkt vermarkten. Bei kleineren EEG-Anlagen besteht hinsichtlich der Veräußerungsform Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Einspeisevergütung und einer Direktvermarktung.
Bei EEG-Anlagen ist ein Wechsel zwischen den Veräußerungsformen zum ersten Kalendertag eines Monats möglich. Der Wechsel ist den Stadtwerken Peine vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Davon abweichend kann der Wechsel in oder aus der Ausfallvergütung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt werden.
Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.12.2016 (BK-16-200) werden die Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (MPES) grundsätzlich automatisiert in elektronischer Form per EDIFACT-Format abgewickelt. Davon abweichend können Anlagenbetreiber weiterhin Bilanzkreiswechsel, Erstzuordnungen von Neuanlagen und Rückzuordnungen von Anlagen mittels eines standardisierten Excel-Formulars der Bundesnetzagentur melden.
Die Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (MPES) sowie das standardisierte Antragsformular Anlage 4 zum Beschluss BK6-16-200 finden Sie hier.
Das ausgefüllte Formular ist per E-Mail gemeinsam mit Ihrem Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1-Marktkommunikation und der Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis per E-Mail an einspeisung@stadtwerke-peine.de zu senden.
Ein Anspruch auf die Marktprämie besteht nur, wenn die EEG-Anlage fernsteuerbar ist. Für den erforderlichen Nachweis der Fernsteuerbarkeit nutzen Sie bitte das nachfolgende Formular.
Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach EEG 2021 direkt bei Beginn der Direktvermarktung zu erfüllen. Das Recht des Netzbetreibers zum Netznutzungsmanagement darf dadurch nicht beschränkt werden. Bei einem Wechsel des Direktvermarkters erlischt die per Erklärung an den Direktvermarkter erteilte Vollmacht und ist dem neuen Direktvermarkter zu erteilen. Bei einem Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber hat eine neue Erklärung zu erteilen.