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Informationen für Anlagenbetreiber
Damit unser Stromnetz auch bei steigender dezentraler Einspeisung stabil bleibt, führen wir gemäß § 12 Abs. 2b EnWG regelmäßige Steuerbarkeitschecks durch. Dabei prüfen wir, ob Erzeugungs- und Speicheranlagen, die an unser Verteilnetz angeschlossen sind, technisch bereit sind, im Rahmen des Redispatch 2.0 netzdienlich gesteuert zu werden.
Auf dieser Seite haben wir für Sie alle Details zum Ablauf und den rechtlichen Hintergründen zusammengestellt.
Mit dem massiven Ausbau der Photovoltaik steigen die Herausforderungen für den stabilen Betrieb der Stromnetze. Viele Anlagen speisen bisher auch bei negativen Strompreisen unvermindert ein, was das Netz an sonnigen Tagen extrem belastet. Um die Steuerungsmöglichkeit zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 2a–2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025) klare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es daher, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck ermöglicht es Netzbetreibern, die Steuerfähigkeit angeschlossener Anlagen zu erfassen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 25.04.2025 dazu die Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf der gemeinsamen Website www.netztransparenz.de veröffentlicht. Diese Leitlinien legen die Rahmenbedingungen für den jährlichen Steuerbarkeitscheck, den Ablauf der Tests und der Überprüfungen sowie zur Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der Daten fest.
In der ersten Umsetzungsphase im Jahr 2025 waren alle an das Netz angeschlossenen und fernsteuerbaren Erzeugungs- und Speicheranlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit zu überprüfen. Seit dem 01.01.2026 sind auch nach § 9 EEG fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Hat eine Anlage im laufenden Jahr bereits erfolgreich an einer Redispatch-Maßnahme nach § 13a EnWG teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich. Ebenso werden Anlagen, die ab dem 1. Mai des laufenden Jahres in Betrieb genommen wurden, vom Test im gleichen Jahr ausgenommen.
Notstromaggregate und Netzersatzanlagen, die nicht in das Stromnetz einspeisen, müssen ebenfalls nicht im Rahmen des Steuerbarkeitschecks getestet werden.
Die Durchführung der Steuerbarkeitschecks erfolgt nach den gsetzlichen Vorgaben entschädigungsfrei.
Der Zeitraum der Testdurchführung erstreckt sich von April bis August 2026.
Ein konkreter Termin zur Durchführung des Steuerbarkeitschecks für Einzelanlagen kann vorab nicht mitgeteilt werden.
Um den Eingriff in den Markt so gering zu halten, wird die Testdauer so kurz wie möglich gestaltet. Gleichzeitig muss sie ausreichend lang sein, um eine zuverlässige Reaktion der Anlage zu erfassen und deren Nachweisbarkeit zu gewährleisten. Für Einzelanlagen beträgt die Testdauer daher maximal 60 Minuten.
Soweit sich herausstellt, dass eine Anlage trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht fernsteuerbar ist oder die Steuerung in der Praxis nicht ordnungsgemäß funktioniert, müssen alle Beteiligten (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und ggf. Messstellenbetreiber) unverzüglich Maßnahmen ergreifen, damit die Steuerbarkeit hergestellt wird.
Als Netzbetreiber sind wir von der Bundenetzagentur (BNetzA) aufgefordert worden, auf die erforderliche Mitwirkung anderer Beteiligter zu bestehen, um die gesetzlich gebotene Steuerbarkeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind wir verpflichtet, die folgenden Mittel zur Durchsetzung der Steuerbarkeitspflicht und Mitwirkungsgebote anzuwenden:
Persönlich im Kundenzentrum in der Woltorfer Str. 64 in 31224 Peine.
Telefon: 05171 46-333