Einspeisung

Anmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen

Am 16. Mai 2024 ist das Solarpaket I in Kraft getreten. Es beinhaltet Maßnahmen für Gewerbe und Handel, Wohngebäude, Balkon- und Freiflächensolaranlagen und stellt die Weichen für einen beschleunigten Ausbaus der Photovoltaik (PV). An vielen weiteren Stellen wurden die Regelungen zugunsten der Anlagenbetreibenden erheblich vereinfacht.
Das Solarpaket I im Überblick vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fasst die wesentlichen Änderungen zusammen.

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und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

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Ortsfeste Stromspeicher, die mittelbar oder unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, sind durch den Installateur zu beantragen. Nach Zustimmung des Netzbetreibers und Motnage ist die Fertigmeldung einzureichen. Darüber hinaus ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur erforderlich. Anderenfalls kann es bei der Solaranlage zu Kürzungen von EEG-Förderzahlungen kommen.

Ändern sich die Speicherkapazität (in kWh) und die Speicherleistung (kW), sind die Änderungen im MaStR an der bestehenden Einheit zu registrieren und beim Netzbetreiber anzumelden.

Nach den bisherigen Regelungen wurden Speicher nur dann als Bestandteil einer EEG-Anlage betrachtet, wenn sie ausschließlich mit erneuerbarem Strom gespeist wurden. Das Solarpaket I ermöglich nun die flexible Nutzung von Speichern sowohl für die Speicherung von EE-Strom als auch für den Handel mit Netzstrom („Multi-Use“). Durch den netzdienlichen Betrieb sollen Leistungsüberschüsse im Netz aufgefangen und das Stromnetz vor Überlastung geschont werden.

Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW gehören zu den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und sind daher netzdienlich steuerbar auszulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Speicher auf eine Beladung aus dem Netz umgestellt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Stromspeicher softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist.

Post EEG – ausgeförderte Photovoltaik-Anlagen

Welche Möglichkeiten bestehen für den Weiterbetrieb Ihrer ausgeförderten Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 100 Kilowatt?

Der Vergütungsanspruch des eingespeisten Solarstroms endet nach Ablauf von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Wurde die Photovoltaik-Anlage beispielsweise am 03.02.2003 in Betrieb genommen, läuft die Förderung am 31.12.2023 aus.

Mit der EEG-Novelle 2021 hat der Gesetzgeber für sogenannte ausgeförderte EEG-Anlagen bis 100 Kilowattstunden eine gesetzliche Auffangvergütung verabschiedet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Jahresmarktwert Solar, der sich am Börsenstrompreis orientiert, abzüglich eines gesetzlich vorgesehenen Abzugsbetrags für die Vermarktung der Strommengen. Jahresmarktwert und Abzugsbetrag werden von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und auf der Internetseite https://www.netztransparenz.de/ veröffentlicht.

Eine Anzeigepflicht für die Nutzung der Auffangvergütung besteht nicht. Solange uns keine Anmeldung eines Direktvermarkters für die Anlage vorliegt, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die Auffangvergütung in Anspruch genommen wird. Abrechnung und Auszahlung der gesetzlichen Auffangvergütung erfolgt durch die Stadtwerke Peine.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit sich einen Direktvermarkter zu suchen, der die eingespeisten Strommengen abnimmt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem individuell mit Ihrem Direktvermarkter vereinbarten Vergütungspreis. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall direkt durch den Direktvermarkter.

Ein Wechsel von der Auffangvergütung in die Direktvermarktung ist jederzeit möglich und den Stadtwerken Peine mit einer Frist von einem Monat vor Beginn der Direktvermarktung durch den gewählten Direktvermarkter anzuzeigen.

Das Einspeisemanagement ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme zur Entlastung von Netzengpässen. Der verantwortliche Netzbetreiber kann nach den besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Einspeisemanagements auch die Einspeisung aus Erneuerbare Energien (EE) - und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) vorübergehend abregeln, wenn Netzkapazitäten für den Abtransport des insgesamt erzeugten Stroms nicht ausreichen.

Das Einspeisemanagement kommt allerdings nach der gesetzlichen Rangfolge nur zum Einsatz, wenn der Netzengpass nicht bereits durch andere geeignete Maßnahmen – insbesondere durch eine Abregelung konventioneller Kraftwerke – ausreichend entlastet werden kann. Wird EE- oder KWK-Strom per Einspeisemanagement abgeregelt, hat der Anlagenbetreiber gegenüber seinem Anschlussnetzbetreiber Anspruch auf Entschädigung, die sogenannte Ausfallvergütung.

Weitere Informationen zum Einspeisemanagement finden Sie im Leitfaden der Bundesnetzagentur

Um die zeitweise Überlastung der lokalen Stromnetze zu verhindern, gilt für alle Photovoltaikanlagen ohne Aufhebung bis zum 14.11.2022 eine Wirkleistungsbegrenzung, auch 70%-Regelung genannt.

Im Februar 2025 ist das umgangssprachlich benannte “Solarspitzen-Gesetz” in Kraft getreten, welches für neue PV-Anlagen ohne intelligentes Messsystem eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent vorsieht: Solange noch kein Smart Meter eingebaut ist, wird die maximale Einspeiseleistung künftig auf 60 Prozent der Anlagenleistung beschränkt.

Ab dem 25. Februar 2025 dürfen neue Photovoltaikanlagen (ab 2 kWp bis 25 kWp) ohne intelligentes Messsystem nur noch 60 % ihrer maximalen Leistung ins Netz einspeisen.

Ausnahmen von der Regelung: Anlagen mit intelligentem Messsystem, Bestandsanlagen (vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen), Anlagen unter 2 kWp (z. B. Balkonkraftwerke) und Direktvermarktungsanlagen sind ausgenommen.

Sie haben Fragen? Wir helfen gerne!

Persönlich im Kundenzentrum in der Woltorfer Str. 64 in 31224 Peine.
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