Einspeisung

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Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2017 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, müssen ihren Strom direkt vermarkten. Bei kleineren EEG-Anlagen besteht hinsichtlich der Veräußerungsform Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Einspeisevergütung und einer Direktvermarktung.

Bei EEG-Anlagen ist ein Wechsel zwischen den Veräußerungsformen zum ersten Kalendertag eines Monats möglich. Der Wechsel ist den Stadtwerken Peine vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Davon abweichend kann der Wechsel in oder aus der Ausfallvergütung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt werden.

Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.12.2016 (BK-16-200) werden die Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (MPES) grundsätzlich automatisiert in elektronischer Form per EDIFACT-Format abgewickelt. Davon abweichend können Anlagenbetreiber weiterhin Bilanzkreiswechsel, Erstzuordnungen von Neuanlagen und Rückzuordnungen von Anlagen mittels eines standardisierten Excel-Formulars der Bundesnetzagentur melden.

Die Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (MPES) sowie das standardisierte Antragsformular Anlage 4 zum Beschluss BK6-16-200 finden Sie hier.

Das ausgefüllte Formular ist per E-Mail gemeinsam mit Ihrem Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1-Marktkommunikation und der Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis per E-Mail an einspeisung@stadtwerke-peine.de zu senden.

Ein Anspruch auf die Marktprämie besteht nur, wenn die EEG-Anlage fernsteuerbar ist. Für den erforderlichen Nachweis der Fernsteuerbarkeit nutzen Sie bitte das nachfolgende Formular.

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach §10b 2021

Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach EEG 2021 direkt bei Beginn der Direktvermarktung zu erfüllen. Das Recht des Netzbetreibers zum Netznutzungsmanagement darf dadurch nicht beschränkt werden. Bei einem Wechsel des Direktvermarkters erlischt die per Erklärung an den Direktvermarkter erteilte Vollmacht und ist dem neuen Direktvermarkter zu erteilen. Bei einem Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber hat eine neue Erklärung zu erteilen.

Post EEG – ausgeförderte Photovoltaik-Anlagen

Welche Möglichkeiten bestehen für den Weiterbetrieb Ihrer ausgeförderten Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 100 Kilowatt?

Der Vergütungsanspruch des eingespeisten Solarstroms endet nach Ablauf von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Wurde die Photovoltaik-Anlage beispielsweise am 03.02.2003 in Betrieb genommen, läuft die Förderung am 31.12.2023 aus.

Mit der EEG-Novelle 2021 hat der Gesetzgeber für sogenannte ausgeförderte EEG-Anlagen bis 100 Kilowattstunden eine gesetzliche Auffangvergütung verabschiedet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Jahresmarktwert Solar, der sich am Börsenstrompreis orientiert, abzüglich eines gesetzlich vorgesehenen Abzugsbetrags für die Vermarktung der Strommengen. Jahresmarktwert und Abzugsbetrag werden von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und auf der Internetseite https://www.netztransparenz.de/ veröffentlicht.

Eine Anzeigepflicht für die Nutzung der Auffangvergütung besteht nicht. Solange uns keine Anmeldung eines Direktvermarkters für die Anlage vorliegt, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die Auffangvergütung in Anspruch genommen wird. Abrechnung und Auszahlung der gesetzlichen Auffangvergütung erfolgt durch die Stadtwerke Peine.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit sich einen Direktvermarkter zu suchen, der die eingespeisten Strommengen abnimmt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem individuell mit Ihrem Direktvermarkter vereinbarten Vergütungspreis. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall direkt durch den Direktvermarkter.

Ein Wechsel von der Auffangvergütung in die Direktvermarktung ist jederzeit möglich und den Stadtwerken Peine mit einer Frist von einem Monat vor Beginn der Direktvermarktung durch den gewählten Direktvermarkter anzuzeigen.

Das Einspeisemanagement ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme zur Entlastung von Netzengpässen. Der verantwortliche Netzbetreiber kann nach den besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Einspeisemanagements auch die Einspeisung aus Erneuerbare Energien (EE) - und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) vorübergehend abregeln, wenn Netzkapazitäten für den Abtransport des insgesamt erzeugten Stroms nicht ausreichen.

Das Einspeisemanagement kommt allerdings nach der gesetzlichen Rangfolge nur zum Einsatz, wenn der Netzengpass nicht bereits durch andere geeignete Maßnahmen – insbesondere durch eine Abregelung konventioneller Kraftwerke – ausreichend entlastet werden kann. Wird EE- oder KWK-Strom per Einspeisemanagement abgeregelt, hat der Anlagenbetreiber gegenüber seinem Anschlussnetzbetreiber Anspruch auf Entschädigung, die sogenannte Ausfallvergütung.

Weitere Informationen zum Einspeisemanagement finden Sie im Leitfaden der Bundesnetzagentur

Um die zeitweise Überlastung der lokalen Stromnetze zu verhindern, galt bislang für alle Photovoltaikanlagen eine Wirkleistungsbegrenzung, auch 70%-Regelung genannt.

Diese sah vor, dass Anlagenbetreiber höchstens 70 % der Wirkleistung ihrer Anlage ins Netz einspeisen dürfen. Unter Wirkleistung versteht man die maximal erzielbare Nutzleistung, also den Wechselstrom, der unter optimalen Bedingungen ins Netz eingespeist werden kann.

Im Rahmen der Novelle zum Energiesicherungsgesetz wurde die 70%-Regel für Neuanlagen bis einschließlich 25 Kilowatt-Peak, die nach dem 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, abgeschafft.

Seit dem  01.01.2023 ist die Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 Kilowatt-Peak durch die EEG-Novelle weggefallen. Anlagenbetreibern steht es frei, die pauschale 70%-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Die Absicht zur Erhöhung der Einspeiseleistung ist den Stadtwerken Peine im Vorfeld mitzuteilen, damit wir die Netzverträglichkeit der Maßnahmen prüfen können. Nutzen Sie dazu bitte das nachfolgende Formular und senden Sie es an einspeisung@stadtwerke-peine.de:

Antrag – Aufhebung 70-Prozent-Regel

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Rückmeldung von den Stadtwerken Peine, ob der Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung technisch zugestimmt werden kann.

Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung über 7 Kilowatt-Peak müssen sich noch gedulden. Die Befreiung von der 70%-Regelung ist erst möglich, wenn die PV-Anlage mit einem Smart-Meter-Gateway nachgerüstet wird. Über dieses Gateway hat der Netzbetreiber dann direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlage und kann die Einspeisung bei drohender Netzüberlastung gezielt unterbrechen.

Sie haben Fragen? Wir helfen gerne!

Persönlich im Kundenzentrum in der Woltorfer Str. 64 in 31224 Peine.
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