Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Regelungen und Anmeldung

Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors nimmt immer mehr zu. Daher werden immer mehr sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert. Dazu gehören beispielsweise Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos. Sie haben oft höhere Leistungen als die meisten anderen elektrischen Verbraucher in einem Haushalt und benötigen mehr Strom. Hinzu kommt: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen häufig zur selben Zeit.

Auf einen schnellen Hochlauf sind die Niederspannungsnetze aktuell noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen deshalb in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden. Die Bundesnetzagentur hat daher neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Rahmen des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.

Netzbetreiber dürfen nun den Leistungsbezug reduzieren, wenn eine akute Überlastung der Netze droht. Dies geschieht durch die Reduzierung des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen durch temporäres „Dimmen“.

Was bedeutet das für Sie?

Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 Kilowatt (kW) reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.

Allgemeine Informationen

Die Neuregelungen gelten für alle nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommenen Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe), Klimageräte, private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen) und Stromspeicher (hinsichtlich der Stromentnahme aus dem Netz) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

Der Betreiber ist dazu verpflichtet, seine steuerbare Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber anzumelden bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Betreiber für die Umsetzung der Steuerbarkeit in der Kundenanlage verantwortlich. Änderungen der Steuerungsart (Direktsteuerung, EMS-Steuerung) sind dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Der Betreiber muss zudem die Umsetzung der Leistungsreduzierungen dokumentieren und für zwei Jahre vorhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben ist sowohl der Bundesnetzagentur als auch bei berechtigten Zweifeln dem Netzbetreiber vorzulegen.

Anlagen, bei denen eine Steuerung technisch noch nicht möglich ist, sind derzeit noch von der Neuregelung ausgenommen. Die technische Unmöglichkeit muss jedoch nachgewiesen werden. Für diese Anlagen erhalten Sie kein reduziertes Netzentgelt.

Für Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte angemeldet und zugänglich sind, gilt die Regelung ebenfalls nicht.

Nein. Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es werden nur die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt.

Art der Bestandsanlage (Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024) Übergangsregelung Übergangszeitraum Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung
Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuerbare Verbrauchseinrichtung definiert sind* Beibehaltung der prozentualen Netzentgeltreduzierung aus dem Jahr 2023 Bis längstens 31.12.2028, danach Überführung in das neue Modell Wechsel auf Kundenwunsch vor 31.12.2028 möglich**
Nachtspeicherheizungen* Dauerhaft bis Außerbetriebnahme Wechsel nicht möglich
Anlagen, die bisher nicht steuerbar waren*** Bestandsschutz Unbegrenzt Freiwilliger Wechsel in die neue Regelung

* Mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach § 14a EnWG in der alten Fassung; diese Anlagen verfügen bereits über einen separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

** Wenn Sie sich dafür entscheiden, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.

*** Diese Anlagen haben bisher keinen separaten Zähler und werden gemeinsam mit dem Haushaltsstrom gemessen. Sie haben bisher kein reduziertes Netzentgelt erhalten.

Bei Stromspeichern handelt es sich hinsichtlich der Strombezugsrichtung ebenfalls um steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Denn auch Stromspeicher zeichnen sich je nach Anschlussart (ein- oder dreiphasig) durch eine mittlere bis hohe potenzielle Bezugsleistung aus.

Unter anderem aufgrund dynamischer Stromtarife werden Stromspeicher attraktiv. Größere Energiemengen können so unter Umständen zu günstigen Konditionen bezogen werden. Günstig angebotener Strom zu einer bestimmten Uhrzeit könnte dazu führen, dass Betreiber von Stromspeichern gleichzeitig ihre Speicher füllen. Das wiederum könnte zu einer Überlastung lokaler Netzbereiche führen.

Ob ein Stromspeicher nun von der Festlegung nach § 14a EnWG betroffen ist, hängt von seiner technischen Auslegung ab. Wenn der Ladevorgang eines Speichers sich auf den netzwirksamen Leistungsbezug, d. h. auf die Leistung, die aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, auswirken kann, unterfällt er der Teilnahmeverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn der Stromspeicher softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist.

Hintergrund: Eine derartige Nutzungsform könnte durch geänderte Betriebseinstellungen kurzfristig auf die Beladung aus dem Netz umgestellt werden, ohne dass dies nachvollzogen werden könnte.

Mit der Anmeldung beauftragen Sie ein eingetragenes Installateuerunternehmen. Dieses führt die Anmeldung wie gewohnt durch und übermittelt uns die Anmeldung zum Netzanschluss (bei Neuanlagen) sowie die Inbetriebsetzungsanzeige.

Darüber hinaus gelten unsere „Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen“ für den Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die dazugehörige Anlage 1 (Datenblatt) ist durch den Installateur und den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemeinsam auszufüllen und beim Netzbetreiber einzureichen.

Fragen und Antworten zur Steuerung

Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im betroffenen Netzbereich zu „dimmen“. Das nennt man „netzorientierte Steuerung“.

Die Steuerung auf eine vom Netzbetreiber vorgegebene Mindestleistung erfolgt zukünftig durch den Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerbox. Die Steuerbox gibt eingehende Steuersignale des Netzbetreibers direkt über Schalt- bzw. Relaiskontakte an die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen weiter (Direktansteuerung). Alternativ kann das Steuersignal auch über eine digitale Schnittstelle an ein kundenseitiges Energie-Management-System (EMS) weitergegeben werden.

Die Netzentgeltermäßigung erhalten Sie unabhängig davon, wann das intelligente Messsystem und die Steuerbox eingebaut werden, bereits ab dem Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Voraussetzung ist eine entsprechende Vorbereitung Ihres Zählerplatzes gemäß DIN VDE 0603-100 „Integration intelligenter Messysteme“. Dazu gehört neben dem Zählerplatz auch der Einbauraum für Zusatzanwendungen (RfZ) und ggf. ein Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ).

Der Betreiber muss die erforderliche kommunikative Verbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und der Steuerbox sicherstellen.

Bei Steuerung über eine standardisierte digitale Schnittstelle (Bus-System) nach FNN-Lastenheft (VDE-AR-E 2829-6) ist von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. von einem Energie-Management-System (EMS) ein Datenkabel (mindestens Cat. 5) zum Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) oder zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerplatzes zu verlegen und auf einer RJ45-Buchse aufzulegen. Gegebenenfalls ist ein Herstellerupdate der digitalen Schnittstelle auf den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Nutzung erforderlich.

Bei einer Steuerung über Relaiskontakte ist von jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. von einem EMS eine Steuerleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerplatzes zu verlegen. Die Steuerleitung ist geräteseitig anzuschließen und im Zählerschrank auf die Steuerrelais aufzulegen.

Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur dann temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Selbst wenn dieser Fall eintritt, muss eine Mindestleistung von 4,2 kW bereitstehen.

Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt davon ab, wie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert wird: per Direktansteuerung oder mittels Energie-Management-System (EMS). Zwischen diesen beiden Möglichkeiten entscheiden Sie individuell, also pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung hinter einem Netzanschluss.

Direktansteuerung:

Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW.

Steuerung mittels EMS:

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors vom Netzbetreiber gesamthaft zu ermitteln. Den ermittelten Sollwert für die Mindestleistung können Sie über das EMS auf Ihre Verbrauchseinrichtungen verteilen. Selbst produzierter Strom kann berücksichtigt werden.

Fragen und Antworten zur Reduzierung der Netzentgelte

Die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist beim Netzbetreiber anzumelden. Für den Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten unsere „Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen“. Die dazugehörige Anlage 1 (Datenblatt) ist durch den Installateur und den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemeinsam auszufüllen und beim Netzbetreiber einzureichen.

Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über den Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Die Preise für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen sind auf unserer Internetseite unter Geltende Netzentgelte Strom einsehbar.

Die Module sind wie folgt ausgestaltet:

Modul 1:

Bei Modul 1 erhalten Sie eine pauschale Netzentgeltreduzierung.

Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt, über die der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird. Sie bleibt daher gleich hoch, auch wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an der gleichen Marktlokation bestehen.

Das Modul 1 ist auch möglich, wenn kein eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist und über den Zähler auch der sonstige Hausstrom abgerechnet wird.

Modul 2:

Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzentgelts um 60 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags.

Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen.

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