Informationen zum Energy Sharing nach § 42c EnWG

Regelungen und Anmeldung

Unter dem Begriff Energy Sharing versteht man die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 42c EnWG). Im Gegensatz zu Modellen wie Mieterstrom wird der Strom nicht direkt vor Ort verbraucht. Stattdessen wird er in das öffentliche Stromnetz der Stadtwerke Peine eingespeist und den Mitgliedern einer Energiegemeinschaft im Netzgebiet der Stadtwerke Peine bilanziell zugerechnet.

Diese bilanzielle Zurechnung erfordert eine duale Lieferstruktur für den Endverbraucher. Da die Erzeugung aus Sonne und Wind wetterabhängig ist, deckt der Sharing-Strom oft nicht den gesamten Bedarf ab.  Der verbleibende Zusatzbedarf (Reststrom) wird daher über einen separaten, vom Verbraucher frei wählbaren Lieferanten gedeckt. Dies stellt die kontinuierliche Bedarfsdeckung sicher.

Die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass die Umsetzung des Energy Sharing in Deutschland im sogenannten Dienstleistungs-Modell erfolgt.

Was bedeutet das für Sie?

Damit Sie gemeinschaftlich Strom aus Erneuerbaren Energien teilen können, müssen einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Für den erfolgreichen Betrieb einer Energy Sharing-Anlage ist die Einbindung eines spezialisierten Energie-Dienstleisters erforderlich. Dieser gewährleistet die rechtskonforme energiewirtschaftliche Abwicklung, unterstützt Sie bei Planung sowie Umsetzung und übernimmt das gesamte Schnittstellenmanagement zum Netzbetreiber.

Welche Akteure sind am Energy Sharing beteiligt?

Sharing-Lieferant

Der Sharing-Lieferant betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage). Beispielsweise betreibt er eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach. Er hat Strommengen aus der EE-Anlage „übrig“, die er an einen oder mehrere Sharing-Abnehmer liefern möchte.

Sharing-Abnehmer

Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher des Stroms. Er lässt sich vom Sharing-Lieferanten mit Strom aus der EE-Anlage beliefern. Da der Strom des Sharing-Lieferanten nicht ausreicht, benötigt er zusätzlich ergänzende Stromlieferungen von einem Reststrom-Lieferanten.

Reststrom-Lieferant

Der Reststrom-Lieferant liefert ergänzend zu den Sharing-Strommengen die Reststrommengen, die der Sharing-Abnehmer nicht vom Sharing-Lieferanten erhält.

Sharing-Dienstleister

Ein Sharing-Dienstleister kümmert sich im Auftrag des Sharing-Lieferanten um die Abwicklung des Energy Sharing, die Anmeldung beim Netzbetreiber sowie die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen. Dieser kann auch die Reststrom-Lieferung übernehmen.

Die Abbildung verdeutlicht das Zusammenspiel aller Akteure im Dienstleistungsmodell:

Allgemeine Informationen

Die rechtssichere Umsetzung von Energy Sharing erfordert die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen. Eine gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien durch Letztverbraucher ist an die lückenlose Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Betrieb der EE-Anlage muss durch eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts erfolgen.
  2. Der Betrieb der EE-Anlage darf nicht überwiegend zu gewerblichen Zwecken dienen.
  3. Der Sharing-Abnehmer muss eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sein.
  4. Der Sharing-Abnehmer hat einen Liefervertrag für den Sharing-Strom mit dem Sharing-Lieferanten. Zusätzlich hat der Sharing-Abnehmer einen Stromliefervertrag mit einem Reststrom-Lieferanten.
  5. Die gemeinsame Stromnutzung ist nur innerhalb eines Bilanzierungsgebietes desselben Verteilnetzbetreibers zulässig.
  6. Sowohl die Einspeisemengen der Erzeugungsanlage des Sharing-Lieferanten als auch der Bezug der Sharing-Abnehmer müssen viertelstündlich gemessen werden. Hierfür ist jeweils ein intelligentes Messsystem erforderlich.
  7. Der Messstellenbetreiber (bzw. Sharing-Dienstleister) des Sharing-Anbieters bereitet sämtliche Messwerte der Energy Sharing-Gemeinschaft auf und übermittelt diese im Rahmen der Marktkommunikation an den Netzbetreiber.
  8. Die Erzeugungsanlage des Sharing-Lieferanten muss in der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a EEG oder im Marktprämienmodell nach § 20 EEG gemeldet sein.
  9. Der Sharing-Lieferant teilt die Veräußerungsform (Punkt 8) nach den Vorgaben von § 21c EEG mit und benennt einen Direktvermarkter, der mögliche Überschussmengen aufnimmt, falls die zugeteilte Energy Sharing-Menge innerhalb einer Viertelstunde nicht vollständig vom Sharing-Abnehmer verbraucht wird.
  10. Der Sharing-Lieferant teilt dem Netzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mit, aus dem hervorgeht, wie die Strommengen auf die einzelnen Sharing-Abnehmer verteilt werden sollen.

Ja. Der Gesetzgeber hat das Energy Sharing so ausgestaltet, dass sowohl für den Sharing-Strom als auch für die Reststromlieferung das öffentliche Netz genutzt wird. Hierfür fallen Netzentgelte an. Diese dienen dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Ausbau des Stromnetzes und werden von den Stadtwerken Peine als Netzbetreiber erhoben. Darüber hinaus fallen gesetzliche Umlagen an.

Die Teilnahme am Energy Sharing hat also keinen Einfluss auf die Zahlung der Netzentgelte und Umlagen. Sowohl Sharing-Abnehmer als auch Reststromlieferant müssen Netzentgelte und Umlagen bezahlen. Sofern kein spezialisierter Dienstleister die Reststromlieferung und die Netznutzung der Sharing-Strommengen abwickelt, ist der Abschluss eines separaten Netznutzungsvertrages zwischen Sharing-Abnehmer und Netzbetreiber zwingend erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der vollständigen Netzentgelte und Umlagen (Sharing-Strom und Reststrom) gegenüber dem Sharing-Abnehmer.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Informationsseite für die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen nach § 42c EnWG „Energy Sharing“ veröffentlicht:

Energy Sharing

Darüber hinaus hat die BNetzA mit Ihrer offiziellen „Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE“ vom 07.07.2026 weitere Vorgaben und Ausgestaltungshinweise veröffentlicht. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit der Akteure bei der Umsetzung der komplexen Marktprozesse im sogenannten Dienstleistungsmodell.

Mitteilung Nr. 73

Ja. Die Beauftragung eines spezialisierten Energie-Dienstleisters ist aufgrund der komplexen Anforderungen erforderlich. Auch die Bundesnetzagentur hat in Ihren Hinweisen zur Umsetzung die Vorgabe erteilt, dass die Umsetzung im sogenannten Dienstleistungsmodell erfolgen soll. Der Dienstleister übernimmt beispielsweise die Rollen des Messstellenbetreibers, Direktvermarkters und Reststromlieferanten zugleich.

Wie bei EE-Anlagen in der Direktvermarktung üblich, kann der Sharing-Lieferant als Betreiber der EE-Anlage einen spezialisierten Marktpartner damit beauftragen, sich um die Abnahme und Bilanzierung seiner gesamten EE-Einspeisung ins Netz zu kümmern. Dieser Marktpartner wird auch als „Direktvermarkter“ des EE-Stroms bezeichnet.

Der beauftragte Marktpartner kann für den Sharing-Lieferanten auch die Stromlieferungen an den Sharing-Abnehmer abwickeln. Zudem kann er die Netzeinspeisung aus der EE-Anlage des Sharing-Lieferanten, soweit diese die zeitgleichen Netzbezüge des Sharing-Abnehmers zeitweise übersteigt, anderweitig vermarkten.

Der Marktpartner kann auch die ergänzende Reststrom-Lieferungan den Sharing-Abnehmer übernehmen. Dies setzt voraus, dass er die ergänzende Belieferung von Sharing-Abnehmern anbietet (als eigenen Stromliefervertrag des Marktpartners oder als Abwicklungs-Dienstleistung für den Sharing-Lieferanten) und der Sharing-Abnehmer dieses Angebot für die Reststrom-Lieferung annimmt.

Wichtige Hinweise zur aktuellen Umsetzbarkeit von Energy Sharing

Ihr Energie-Dienstleister kann den Antrag für das geplante Energy Sharing-Projekt unter der E-Mail-Adresse assetmanagement@stadtwerke-peine.de bei uns einreichen.

Nach Eingang Ihres Antrags prüfen wir die konkrete technische und bilanzielle Umsetzbarkeit in Ihrem spezifischen Verteilnetzgebiet gemeinsam mit den von ihrem Energie-Dienstleister benannten Akteuren.

Da diese Abstimmungen noch keine standardisierten Abläufe zulassen und eine detaillierte Einzelfallprüfung erfordern, ist der Prozess mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Eine allgemeingültige Aussage zu Dauer und Umsetzbarkeit ist derzeit nicht möglich. Nach abschließender Prüfung werden wir Ihren Energie-Dienstleister umgehend über die nächsten Schritte informieren.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihren Antrag ausschließlich in der Rolle des Netzbetreibers bearbeiten können. Für alle übrigen Fragen zur Abwicklung des Energy Sharing wenden Sie sich bitte an Ihren mit der Abwicklung des Energy Sharing beauftragten Energie-Dienstleister

Obwohl der Gesetzgeber mit dem § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den rechtlichen Rahmen für das gemeinschaftliche Teilen von regionalem Strom aus Erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz geschaffen hat, ist eine flächendeckende und vollautomatisierte Abwicklung in der Praxis derzeit noch nicht möglich.

Aktuell befinden sich die erforderlichen und standardisierten Marktprozesse zwischen den beteiligten Akteuren (den Sharing-Dienstleistern, den Messstellenbetreibern und den Netzbetreibern) bundesweit noch im Aufbau.

Da diese Abstimmungen noch keine standardisierten Abläufe zulassen und eine detaillierte Einzelfallprüfung erfordern, ist der Prozess mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Eine allgemeingültige Aussage zu Dauer und Umsetzbarkeit ist derzeit nicht möglich. Nach abschließender Prüfung werden wir Ihren Energie-Dienstleister umgehend über die nächsten Schritte informieren.

Sie haben Fragen? Wir helfen gerne!

Persönlich im Kundenzentrum in der Woltorfer Str. 64 in 31224 Peine.
Telefon: 05171 46-333

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