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Regelungen und Anmeldung
Was bedeutet das für Sie?
Damit Sie gemeinschaftlich Strom aus Erneuerbaren Energien teilen können, müssen einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Für den erfolgreichen Betrieb einer Energy Sharing-Anlage ist die Einbindung eines spezialisierten Energie-Dienstleisters erforderlich. Dieser gewährleistet die rechtskonforme energiewirtschaftliche Abwicklung, unterstützt Sie bei Planung sowie Umsetzung und übernimmt das gesamte Schnittstellenmanagement zum Netzbetreiber.
Sharing-Lieferant
Der Sharing-Lieferant betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage). Beispielsweise betreibt er eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach. Er hat Strommengen aus der EE-Anlage „übrig“, die er an einen oder mehrere Sharing-Abnehmer liefern möchte.
Sharing-Abnehmer
Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher des Stroms. Er lässt sich vom Sharing-Lieferanten mit Strom aus der EE-Anlage beliefern. Da der Strom des Sharing-Lieferanten nicht ausreicht, benötigt er zusätzlich ergänzende Stromlieferungen von einem Reststrom-Lieferanten.
Reststrom-Lieferant
Der Reststrom-Lieferant liefert ergänzend zu den Sharing-Strommengen die Reststrommengen, die der Sharing-Abnehmer nicht vom Sharing-Lieferanten erhält.
Sharing-Dienstleister
Ein Sharing-Dienstleister kümmert sich im Auftrag des Sharing-Lieferanten um die Abwicklung des Energy Sharing, die Anmeldung beim Netzbetreiber sowie die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen. Dieser kann auch die Reststrom-Lieferung übernehmen.
Die Abbildung verdeutlicht das Zusammenspiel aller Akteure im Dienstleistungsmodell:
Die rechtssichere Umsetzung von Energy Sharing erfordert die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen. Eine gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien durch Letztverbraucher ist an die lückenlose Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft:
Ja. Der Gesetzgeber hat das Energy Sharing so ausgestaltet, dass sowohl für den Sharing-Strom als auch für die Reststromlieferung das öffentliche Netz genutzt wird. Hierfür fallen Netzentgelte an. Diese dienen dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Ausbau des Stromnetzes und werden von den Stadtwerken Peine als Netzbetreiber erhoben. Darüber hinaus fallen gesetzliche Umlagen an.
Die Teilnahme am Energy Sharing hat also keinen Einfluss auf die Zahlung der Netzentgelte und Umlagen. Sowohl Sharing-Abnehmer als auch Reststromlieferant müssen Netzentgelte und Umlagen bezahlen. Sofern kein spezialisierter Dienstleister die Reststromlieferung und die Netznutzung der Sharing-Strommengen abwickelt, ist der Abschluss eines separaten Netznutzungsvertrages zwischen Sharing-Abnehmer und Netzbetreiber zwingend erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der vollständigen Netzentgelte und Umlagen (Sharing-Strom und Reststrom) gegenüber dem Sharing-Abnehmer.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Informationsseite für die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen nach § 42c EnWG „Energy Sharing“ veröffentlicht:
Darüber hinaus hat die BNetzA mit Ihrer offiziellen „Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE“ vom 07.07.2026 weitere Vorgaben und Ausgestaltungshinweise veröffentlicht. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit der Akteure bei der Umsetzung der komplexen Marktprozesse im sogenannten Dienstleistungsmodell.
Ja. Die Beauftragung eines spezialisierten Energie-Dienstleisters ist aufgrund der komplexen Anforderungen erforderlich. Auch die Bundesnetzagentur hat in Ihren Hinweisen zur Umsetzung die Vorgabe erteilt, dass die Umsetzung im sogenannten Dienstleistungsmodell erfolgen soll. Der Dienstleister übernimmt beispielsweise die Rollen des Messstellenbetreibers, Direktvermarkters und Reststromlieferanten zugleich.
Wie bei EE-Anlagen in der Direktvermarktung üblich, kann der Sharing-Lieferant als Betreiber der EE-Anlage einen spezialisierten Marktpartner damit beauftragen, sich um die Abnahme und Bilanzierung seiner gesamten EE-Einspeisung ins Netz zu kümmern. Dieser Marktpartner wird auch als „Direktvermarkter“ des EE-Stroms bezeichnet.
Der beauftragte Marktpartner kann für den Sharing-Lieferanten auch die Stromlieferungen an den Sharing-Abnehmer abwickeln. Zudem kann er die Netzeinspeisung aus der EE-Anlage des Sharing-Lieferanten, soweit diese die zeitgleichen Netzbezüge des Sharing-Abnehmers zeitweise übersteigt, anderweitig vermarkten.
Der Marktpartner kann auch die ergänzende Reststrom-Lieferungan den Sharing-Abnehmer übernehmen. Dies setzt voraus, dass er die ergänzende Belieferung von Sharing-Abnehmern anbietet (als eigenen Stromliefervertrag des Marktpartners oder als Abwicklungs-Dienstleistung für den Sharing-Lieferanten) und der Sharing-Abnehmer dieses Angebot für die Reststrom-Lieferung annimmt.
Ihr Energie-Dienstleister kann den Antrag für das geplante Energy Sharing-Projekt unter der E-Mail-Adresse assetmanagement@stadtwerke-peine.de bei uns einreichen.
Nach Eingang Ihres Antrags prüfen wir die konkrete technische und bilanzielle Umsetzbarkeit in Ihrem spezifischen Verteilnetzgebiet gemeinsam mit den von ihrem Energie-Dienstleister benannten Akteuren.
Da diese Abstimmungen noch keine standardisierten Abläufe zulassen und eine detaillierte Einzelfallprüfung erfordern, ist der Prozess mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Eine allgemeingültige Aussage zu Dauer und Umsetzbarkeit ist derzeit nicht möglich. Nach abschließender Prüfung werden wir Ihren Energie-Dienstleister umgehend über die nächsten Schritte informieren.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihren Antrag ausschließlich in der Rolle des Netzbetreibers bearbeiten können. Für alle übrigen Fragen zur Abwicklung des Energy Sharing wenden Sie sich bitte an Ihren mit der Abwicklung des Energy Sharing beauftragten Energie-Dienstleister
Obwohl der Gesetzgeber mit dem § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den rechtlichen Rahmen für das gemeinschaftliche Teilen von regionalem Strom aus Erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz geschaffen hat, ist eine flächendeckende und vollautomatisierte Abwicklung in der Praxis derzeit noch nicht möglich.
Aktuell befinden sich die erforderlichen und standardisierten Marktprozesse zwischen den beteiligten Akteuren (den Sharing-Dienstleistern, den Messstellenbetreibern und den Netzbetreibern) bundesweit noch im Aufbau.
Da diese Abstimmungen noch keine standardisierten Abläufe zulassen und eine detaillierte Einzelfallprüfung erfordern, ist der Prozess mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Eine allgemeingültige Aussage zu Dauer und Umsetzbarkeit ist derzeit nicht möglich. Nach abschließender Prüfung werden wir Ihren Energie-Dienstleister umgehend über die nächsten Schritte informieren.
Persönlich im Kundenzentrum in der Woltorfer Str. 64 in 31224 Peine.
Telefon: 05171 46-333