stromSMART

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

stromSMART

Unser Vorteilstarif für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG – vom Netzbetreiber steuerbar, modular wählbar.

Preiszusammensetzung

Das vom Kunden zu zahlende Entgelt richtet sich danach, welches Modul der Netzentgeltreduzierung nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK8-22/010-A) bei dem Netzbetreiber des Kunden hinterlegt ist und gegenüber dem Lieferanten abgerechnet wird.

Modul 1

Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung)
Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis 30,94 ct/kWh (26,00 ct/kWh)
Grundpreis 15,47 €/Monat (13,00 €/Monat)

Die dem Kunden nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK8-22/010-A) zu gewährende Pauschale Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1 beträgt derzeit:

Maximale Netzentgeldreduzierung 128,02 €/Jahr (107,58 €/Jahr)

Modul 2

Hinweis: Modul 2 ist ausschließlich bei einer separaten Messung wählbar.

Modul 2 (Prozentuale Arbeitspreisreduzierung)
Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis 27,10 ct/kWh (22,77 ct/kWh)
Grundpreis 7,74 €/Monat (6,50 €/Monat)

Modul 3

Derzeit bieten wir für die Wahl von Modul 3 in Verbindung mit Modul 1 kein entsprechendes Stromlieferprodukt an. Eine Weitergabe der zeitvariablen Netzentgeltreduzierung ist somit nicht möglich.

Alle Preis-Angaben sind brutto aufgeführt (netto in Klammern). In den brutto-Preisen ist die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % enthalten. Alle Brutto-Angaben verstehen sich inklusive Steuern und Abgaben. Rundungsdifferenzen sind möglich. Gültiger Preisstand seit 1. Januar 2026.

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Voraussetzungen für die Belieferung

Unser Tarif stromSMART gilt ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG, die beim Netzbetreiber angemeldet und deren Steuerbarkeit mit diesem vereinbart sind. Die Regelungen gelten für alle nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommenen Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe), Klimageräte, private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen) und Stromspeicher (hinsichtlich der Stromentnahme aus dem Netz) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

Sie haben Fragen oder Unklarheiten zu den Regelungen oder der Anmeldung beim Netzbetreiber?

Hier finden Sie alle Informationen zum Anschluss und der Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Antragsformular zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage gemäß § 22 Abs. 1 EnFG 641 KB
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Sofern Sie keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt haben, ist für Ihre Messstelle im Netzgebiet der Stadtwerke Peine GmbH der aktuell grundzuständige Messstellenbetreiber Stadtwerke Peine GmbH zuständig.

Aktuelle Informationen zum Messtellenbetrieb erhalten Sie direkt beim jeweils zuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie.

Der Messstellenbetreiber bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 MsbG Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen.

Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Danach müssen Sie nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.

Wir werden als Lieferant Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis, die an den Messstellenbetreiber zu übermitteln sind, unverzüglich an diesen weiterleiten (insbesondere alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen).

Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messtellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG. Verfügen Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig die Informationen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einzusehen. Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber Ihnen auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.

Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständige Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.

Weitere Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen – melden Sie sich auch gerne bei unserem Kundenservice unter 05171 – 46 333 oder per E-Mail an kundenservice@stadtwerke-peine.de.

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